Vor einer Weile hab ich auf www.rettet-das-internet.de eine Email gefunden die man an die Justizministerin Zypries schicken konnte. Darin ging es um die Abmahnwelle im Internet und einen
offenen Brief auf den man sie aufmerksam machen sollte. Heute hab ich auf diese Email nun eine Antwort bekommen:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. September 2006 zum „Offenen Brief“ der „Aktion gegen die Kriminalisierung von Surfern und Webmastern“. In diesen Tagen erreichen mich hierzu zahlreiche Eingaben. So ist es mir zu meinem Bedauern nicht möglich, auf jedes Schreiben individuell einzugehen. Dafür bitte ich Sie um Ihr Verständnis.
Zu den Ausführungen in dem „Offenen Brief“ lässt sich in allgemeiner Form aber Folgendes festhalten:
Viele Zuschriften von Betroffenen machen deutlich, dass die bestehenden Regelungen zu den Abmahnungen noch verbessert werden müssen, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. Dabei müssen wir bei der Regelung von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet auch die Rechte des Urhebers schützen. Ihm steht das geistige Eigentum an seinem Werk zu. Und dementsprechend hat der Urheber das ausschließliche Recht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Werk im Internet genutzt wird. So regelt es das Urheberrechtsgesetz im Einklang mit insoweit zwingenden Vorgaben aus internationalen Verträgen und europäischem Recht. Dass sich der Geschädigte gegen die Verletzung seiner Rechte im Internet wehren und dabei anwaltlicher Hilfe bedienen kann, wird nicht in Frage gestellt. Auch müssen etwaige anfallende Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat. Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgesehen.
Nach In-Kraft-Treten der Neufassung des UWG kann nur unter den Voraussetzungen
des § 12 UWG abgemahnt werden. Die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen
nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2
UWG). Ist dies der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Allerdings sieht § 12 Abs. 4 UWG vor, dass es
im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist
oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
Andererseits gibt es auch das berechtigte Anliegen der Nutzer, bei Abmahnungen für erste
Urheberrechtsverletzungen keine „Mondhonorare“ für Anwälte bezahlen zu müssen. Daher
wird gegenwärtig eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes erwogen, die genau dies bewirkt:
Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im nichtgewerblichen
Bereich sollen nicht mehr als 50 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen.
Die Detailfragen sollen bald geklärt und die Regelung zügig in das Gesetzgebungsverfahren
eingebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
Ich hoffe das dabei auch wirklich das rauskommt, was sich alle erhoffen...nämlich das den Anwälten, die sich nicht zu schade sind jeden und alles abzumahnen um sich am "kleinen Mann" die Taschen vollzustopfen, dieses Instrument der Erpressung (nichts anderes ist eine Abmahnung mit 4- und 5-stelligen Summen in meinen Augen) aus den Händen zu nehmen.